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Elfenbein

icon Elfenbein

Auch Stoß- bzw. Eckzähne von Flusspferden, Walross oder andere Walarten werden im weitesten Sinne als Elfenbein bezeichnet. Dabei bestehen die Stoßzähne aus Zahnbein (Dentin), das aus dem Oberkiefer herauswächst. Zahnschmelz ist nicht vorhanden.

Untersuchungen an fossilem Elfenbein bringen Aufschlüsse über die räumliche und zeitliche Verbreitung des Mammuts und damit Rückschlüsse über die damaligen klimatischen Gegebenheiten. Auf Grund seiner Seltenheit und Kostbarkeit galt Elfenbein in allen Kulturen als wertvoll und ist damit Zeitzeuge menschlicher Kreativität und Aktivität in archäologischen Untersuchungen.

Darüber hinaus werden Elfenbeinuntersuchungen hauptsächlich für die Erstellung von CITES-Handelsgenehmigungen (CITES-Zertifikate) durchgeführt. Um unkontrollierbaren Handel von geschützten und bedrohten Tierarten zu unterbinden, wurde 1973 das Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES – Convention on International Trade in Endangered Species of wild Fauna and Flora) beschlossen. Je nach Einstufung der jeweiligen Art im Artenschutzabkommen wird hierbei der Handel entweder vollständig verboten oder ist nur mit Erhalt einer Sondergenehmigung möglich.

Mit der EU-Verordnung Nr. 338/97 (Ergänzung: (EG) 865/06) wurde das Washingtoner Artenschutzabkommen am 3. März 1997 ebenfalls in der EU umgesetzt. Elefanten/-teile werden in Anhang A der der EU-Verordnung gelistet womit ein generelles Vermarktungsverbot vorliegt. Eine Vermarktung darf hiernach nur mit einer Sondergenehmigung der jeweiligen Behörde (in Deutschland das Bundesamt für Naturschutz – BnF –für EU-Einfuhr/-Ausfuhr sowie die Landesbehörden für Inner-EU-Handel) erfolgen.

Eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot besteht für Antiquitäten (verarbeitete Produkte von vor dem 01.06.1947) oder Vorerwerbsexemplare (Erwerb fand vor der ersten Unterschutzstellung in CITES statt, also zwischen 1947 und 1975). Häufig existieren für diese Objekte keine Besitz- oder Erwerbsunterlagen, so dass eine Altersbestimmung (14C-Datierung) durchgeführt werden muss. Für den Handel zwischen EU und einem Drittland ist immer ein Altersnachweis nötig.

Für die genaue 14C-Altersbestimmung von Stoßzähnen für CITES kann es nötig sein, dass zwei Proben analysiert werden müssen. Durch die überirdischen Atombombentest in den 60er Jahren wurde das atmosphärische 14C-Signal stark gestört. In der Regel ergibt eine 14C-Analyse zwei mögliche Kalenderalter – eines vor und eines nach 1964. Das Jahr 2000 kann z.B. nicht vom Jahr 1960 unterschieden werden. Da Stoßzähne einige Zentimeter pro Jahr wachsen, können zwei Analysen an 2 Proben, die 3-5cm in Wuchsrichtung voneinander entfernt sind, diese Mehrdeutigkeit auflösen.

Probenbeschaffenheit

Archäologisches Material wird wie Knochenmaterial behandelt und sollte eine Probenmenge von ca. 1 g besitzen – vorzugsweise als zusammenhängendes Stück.

Für modernes Material, das zur Altersbestimmung für CITES verwendet wird, genügen ca. 50 – 100 mg, da hier kein Kollagen extrahiert wird. Es sollte kein Material von der Oberfläche des Stoßzahnes sein, da diese stark verunreinigt ist. Kann eine Probe nur über Bohren und als Bohrmehl entnommen werden, bitte mehr Material einsenden, da ein größerer Verlust während der Probenvorbehandlung zu erwarten ist. Bei wesentlich geringeren Probenmengen bitte Rücksprache mit dem Labor halten.

Methoden

Infrastruktur

Forschungsschwerpunkte