1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) sind
Bestandteil und Grundlage jedes zwischen der CurtEngelhorn-Zentrum
Archäometrie gGmbH und deren Auftraggeber bestehenden Vertrages
sowie jedes außervertraglichen Rechtsverhältnisses.
Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer
Auftraggeber, werden von uns nicht anerkannt bzw. akzeptiert. Wir
widersprechen solchen Bedingungen hiermit ausdrücklich. Solche AGB
werden auch nicht stillschweigend anerkannt bzw.
Vertragsbestandteil.
2. Angebote und Vertragsschluss
Unsere Angebote einschließlich derjenigen auf unserer Webseite im Internet sind freibleibend und unverbindlich, sie stellen kein annahmefähiges Angebot von unserer Seite dar. Verträge mit uns bedürfen der Schriftform. Eingehende Aufträge binden uns nicht und werden erst mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung wirksam.
3. Vergütung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, richtet sich unsere
Vergütung nach unserer aktuellen Preisliste. Die angegebenen
Preise sind Nettopreise zuzüglich eventuell anfallender
gesetzlicher Mehrwertsteuer. Wir behalten uns vor, Vorkasse zu
erheben. Sonderuntersuchungen, die in unserer Preisliste nicht
enthalten sind, führen wir nur nach Anfrage und vorheriger
schriftlicher Preisabsprache durch.
Wir sind berechtigt,
Zuschläge für Eilaufträge sowie mit dem Auftraggeber vereinbarte
besondere Aufwendungen (z.B. Wochenend- und
Feiertagsuntersuchungen) zu berechnen.
Unsere
Preiskalkulation beruht auf einer Anlieferung der Exponate nach
Mannheim durch den Auftraggeber, auf dessen Kosten und Gefahr.
Probeentnahmen außerhalb unseres Instituts, werden nur nach
vorheriger schriftlicher Preisabsprache durchgeführt.
4. Gegenstand des Auftrages und Leistungsumfang
Die Definition des Untersuchungszieles sowie die Art der
gewünschten Untersuchung und die zu berechnenden Kosten ergeben
sich aus dem von beiden Seiten unterzeichneten Vertrag. Liegt ein
solcher nicht vor, z. B. bei Vertragsanbahnung durch e-mails, dann
aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderungen oder
Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfanges bedürfen der
Schriftform.
Aus dem Vertrag bzw. unserer
Auftragsbestätigung entstehen ausschließlich wechselseitige
Ansprüche zwischen uns und unserem Auftraggeber und nicht auch
zugunsten dritter Personen oder Unternehmen. Der Auftraggeber
erklärt, über den zu untersuchenden Gegenstand
verfügungsberechtigt zu sein, insbesondere uns den Auftrag zur
Untersuchung und zur Entnahme einer Probe erteilen zu können. Mit
dem Abschluss des Vertrages bzw. dem Untersuchungsauftrag willigt
der Auftraggeber in die Probeentnahme durch uns ein.
Die
beauftragten Leistungen werden wir mit wissenschaftlicher Sorgfalt
und auf der Grundlage allgemein anerkannter Regeln der Technik
durchführen. Bei wesentlichen Änderungen oder Kostensteigerungen
werden wir den Auftraggeber unmittelbar schriftlich in Kenntnis
setzen.
Die Proben werden nach den in dem Vertrag bzw. der
Auftragsbestätigung festgelegten Untersuchungsmethoden,
gegebenenfalls auch nach abweichenden schriftlichen Vorgaben des
Auftraggebers untersucht.
Die Ergebnisse der Untersuchung
werden für den Auftraggeber in einem Untersuchungsbericht
zusammengestellt. Nur unterschriebene Untersuchungsberichte sind
rechtsgültig. Die fernmündliche Übermittlung von Ergebnissen oder
Messwerten wird ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die
Übermittlung durch e-mail, es sei denn der Auftraggeber hat auf
einer Übersendung durch e-mail bestanden. Unser
Untersuchungsbericht stellt keine Beschaffenheitsgarantie des
untersuchten Objektes dar.
5. Fristen und Termine
Alle vertraglich vereinbarten Fristen und Termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfangs aufgrund von Mitteilungen des Auftraggebers und sind unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich im Vertrag bzw. in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden und beginnen erst dann zu laufen, wenn der Auftraggeber alle geschuldeten Mitwirkungshandlungen, insbesondere auch verlangte Zahlungen, erbracht hat. Im Falle der Überschreitung von Fristen in Folge höherer Gewalt sowie im Falle eines Geräteausfalls, Streiks, betrieblicher Behinderung, behördlicher Verfügung, Energie- oder Rohstoffmangels sind wir für die Dauer der Behinderung von der Durchführung des Prüfungsauftrags befreit. Das Gleiche gilt, wenn uns die Durchführung des Prüfungsauftrags aufgrund der Nichtbelieferung oder nicht ordnungsgemäßen Belieferung durch unsere Lieferanten unmöglich ist.
6. Mitwirkungshandlungen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, jegliche Mitwirkungshandlung, die ihm nach Sinn und Zweck dieses Vertrages einschließlich unserer AGB oder unserer Auftragsbestätigung obliegt, unverzüglich und nach bestem Vermögen zu erbringen. Wir sind berechtigt, dem Auftraggeber jeglichen Schaden und Mehraufwand zu berechnen, der daraus entsteht, dass diese Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht innerhalb der vereinbarten Frist erbracht wurden.
7. Vorzeitige Vertragsbeendigung
Kündigt der Auftraggeber den Untersuchungsauftrag vor unserer
Untersuchung aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, sind
wir berechtigt, das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter
Aufwendungen in Höhe von 15% zu berechnen. Ist unsere Untersuchung
bereits erfolgt, steht uns das vereinbarte Honorar in vollem
Umfang zu.
Ergeben sich Umstände die dazu führen, dass wir
die Untersuchung, aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben,
nicht vornehmen können, sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und als Schadensersatz das vereinbarte Honorar
abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 15% zu berechnen.
8. Rechtsverhältnisse an den Proben
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass im Rahmen des Untersuchungsauftrags das Eigentum an der Probe auf uns übergeht. Proben, die bei der Untersuchung nicht restlos verbraucht wurden, lagern wir zu Beweiszwecken zusammen mit dem Untersuchungsbericht für einen Zeitraum von 10 Jahren kostenlos.
9. Urheberrechte, Veröffentlichungen und Vervielfältigungen
Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an unserem gesamten
schriftlichen Untersuchungsmaterial sowie an dem Prüfungsbericht
verbleiben bei uns. Der Auftraggeber darf ihm zur Verfügung
gestelltes Untersuchungsmaterial sowie den Prüfungsbericht nur für
den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.
Jede Weitergabe an Dritte sowie jede Veröffentlichung von
Untersuchungsergebnissen (Untersuchungsberichte, Gutachten, u.
a.), auch auszugsweise, ist ohne unsere - im Vorfeld einzuholende
- schriftliche Zustimmung unzulässig. Werden
Untersuchungsergebnisse vervielfältigt, so dürfen sie nur in
geschlossener Form und nicht auszugsweise weitergegeben werden.
10. Zahlungsbedingungen
Wir sind berechtigt, einen Vorschuss zu verlangen und unsere
Untersuchungen erst nach Eingang eines verlangten Vorschusses zu
beginnen sowie entsprechend der geleisteten Untersuchungen
Abschläge zu verlangen. Wir sind berechtigt, jeden in sich
abgeschlossenen Teil des Untersuchungsauftrags als Teilleistung
zur Abnahme vorzulegen und zu berechnen. Wir sind berechtigt, das
Untersuchungsergebnis bzw. den Untersuchungsbericht erst gegen
vollständige Zahlung unserer Vorschussrechnungen zu übersenden.
Alle Rechnungen sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen in
Höhe von 8%, für Verbraucher in Höhe von 5% über dem aktuellen
Basiszinssatz berechnet. Wir sind berechtigt, für jedes
Mahnschreiben eine Gebühr in Höhe von Euro 15,00 zu erheben. Die
Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten. Zahlungen
gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den
Rechnungsbetrag verfügen können.
Unsere Auftraggeber sind
zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit ihre Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur
Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind unsere
Auftraggeber nur aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt,
aus dem sich unsere Forderung ergibt. § 369 HGB ist
ausgeschlossen.
11. Abnahme
Unsere Auftraggeber sind zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Abnahme ein Monat nach Übermittlung unseres Untersuchungsberichts als erfolgt.
12. Einwendungen, Rügen, Gewährleistung
Jegliche Beanstandung unserer Untersuchung, des Untersuchungsergebnisses oder der Rechnung wegen offensichtlicher Mängel ist uns innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Monat - zu rechnen ab der Übersendung des Prüfungsberichts - schriftlich und begründet mitzuteilen.
13. Haftung
Der Transport der zu untersuchenden Exponate durch den
Auftraggeber nach Mannheim zwecks der Probeentnahme erfolgt auf
Kosten und Gefahr des Auftraggebers. In Ausnahmefällen und nur auf
den ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers sind wir bereit, die
Exponate bei dem Auftraggeber abzuholen, oder die Probeentnahme am
Ort des Auftraggebers durchzuführen. Die hiermit verbundenen
zusätzlichen Kosten für Reise, Transport, Spesen etc. werden
gesondert berechnet.
Im Fall der Beschädigung oder des Untergangs des zu
untersuchenden Gegenstands haften wir nur für solche Schäden, die
durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit verursacht werden. Für
Fälle einfacher Fahrlässigkeit wird - soweit gesetzlich zulässig -
die Haftung ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt in
gleicher Weise auch im Falle etwaiger direkter Ansprüche gegenüber
unseren Mitarbeitern, leitenden Angestellten und gesetzlichen
Vertretern sowie aller unserer Erfüllungs - und
Verrichtungsgehilfen. Unsere Haftung beschränkt sich nach Art und
Umfang des Schadens auf den Ersatz solcher Schäden, die bei
Vertragsschluss für uns erkennbar waren.
Wir übernehmen
keine Haftung wenn das zu untersuchende Objekt durch unsere
Probeentnahme Schäden erleidet, oder gar zerstört wird sofern die
Entnahme der Probe (z.B. wegen Gefahren für das zu untersuchende
Objekt) gegen unsere Empfehlung auf den ausdrücklichen,
schriftlich vereinbarten Wunsch des Auftraggebers erfolgte. Unser
Untersuchungsbericht sowie die Messwerte stellen weder eine
Beschaffenheitsgarantie des untersuchten Objekts, noch ein
Wertgutachten dar. Unsere vertragliche Verpflichtung besteht
allein gegenüber unserem Auftraggeber und bezieht sich
ausschließlich darauf, ein Analyseergebnis aufgrund einer durch
die vereinbarte naturwissenschaftliche Untersuchung zu erhalten.
Wir haften nur im Verhältnis zu unserem Auftraggeber und nur für
die Richtigkeit der so gewonnenen Ergebnisse und Messwerte und
zwar beschränkt auf die jeweils vereinbarte Methode der
Untersuchung. Unsere Untersuchung dient weder der Ermittlung eines
Verkehrswertes, noch dazu die Grundlage für Vermögensdispositionen
unseres Auftraggebers zu liefern. Jede Haftung gegenüber anderen
Personen als unseren Vertragspartnern ist ausgeschlossen.
14. Sonstiges
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung und sind ohne eine solche Bestätigung
unwirksam. Vertragsänderungen und Ergänzungen, einschließlich
einer Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, oder sollten diese AGB eine Lücke
enthalten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen. Die unwirksame oder fehlende Bestimmung ist (ganz
oder teilweise) durch eine wirksame Vertragsbestimmung zu ersetzen
die der wirtschaftlichen Zielsetzung der mit der unwirksamen
Vertragsbedingung verfolgten Zielsetzung möglichst nahe kommt.
15. Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Verträge mit
uns, sowie für jede außervertragliche Rechtsbeziehung mit uns gilt
ausschließlich deutsches Recht.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Mannheim. Dies gilt auch
für Klagen der Curt-Engelhorn-Zentrum Archäometrie gGmbH gegen den
Auftraggeber. Dieser willigt mit diesen AGB ausdrücklich in die
Zuständigkeit des Gerichtsortes Mannheim ein.
Bankverbindung/bank details
Bank/bank: BW-Bank Mannheim ● BLZ/sort code: 600 501 01 ●
Konto/account: 7496507505 IBAN DE38 6005 0101 7496507505 ●
BIC/SWIFT SOLA DE ST.
Steuernummer/tax number 38146/04308
Finanzamt Mannheim-Stadt